ASKS GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ASKS GmbH · Softwaredienstleistungen für Automatisierungstechnik
Version 1.0 · Stand: April 2026 · Gültig ab: 01.05.2026

Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie ersetzen alle früheren Fassungen und werden Bestandteil jedes Vertrages zwischen ASKS GmbH und dem Kunden, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der ASKS GmbH, Blumberg (nachfolgend „Dienstleister"), gelten für alle Verträge über Softwaredienstleistungen, die der Dienstleister mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Kunde") schließt.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Dienstleister nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Im Verhältnis zwischen diesen AGB und einem individuell abgeschlossenen Einzelvertrag oder einer schriftlichen Projektvereinbarung hat der Einzelvertrag Vorrang. Die AGB gelten ergänzend für alle nicht ausdrücklich im Einzelvertrag geregelten Sachverhalte.

(5) Etwaige frühere Fassungen dieser AGB werden mit Inkrafttreten der vorliegenden Version vollständig ersetzt.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Dienstleister erbringt Softwaredienstleistungen in den nachfolgend beschriebenen Kategorien. Der konkrete Leistungsumfang, Termine und Vergütung werden in einem separaten Einzelvertrag oder einer schriftlichen Leistungsbeschreibung (nachfolgend „Einzelvertrag") festgelegt.

(2) Softwareentwicklung für Automatisierungstechnik: Der Dienstleister erstellt im Auftrag des Kunden Software für speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS), insbesondere für die Plattformen CODESYS und Beckhoff TwinCAT, einschließlich Visualisierungen, Bibliotheken und Schnittstellen. Der Lieferumfang und die technischen Anforderungen werden im Einzelvertrag definiert.

(3) Lizenzierung von Software: Der Dienstleister stellt dem Kunden Softwareprodukte aus eigener Entwicklung gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr zur Nutzung bereit. Umfang, Dauer und Bedingungen der Lizenz richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag sowie § 5 dieser AGB.

(4) Wartung und Support: Der Dienstleister erbringt auf Basis gesonderter Wartungsvereinbarungen Leistungen zur Fehlerbehebung, Aktualisierung und technischen Betreuung der gelieferten Software. Reaktionszeiten und Service-Level werden im Einzelvertrag geregelt. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur laufenden Wartung.

(5) Beratung und Schulung: Der Dienstleister erbringt technische Beratungsleistungen sowie Schulungen zu den eingesetzten Softwaresystemen. Diese Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB; ein bestimmter Erfolg ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(6) Der Dienstleister ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern dies den Interessen des Kunden nicht erkennbar widerspricht. Die Verantwortung für die vertragsmäße Leistungserbringung verbleibt beim Dienstleister.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, an der Leistungserbringung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Die Mitwirkung des Kunden ist eine wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Dienstleisters.

(2) Der Kunde stellt dem Dienstleister insbesondere folgende Mittel rechtzeitig und vollständig zur Verfügung:
a) alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Spezifikationen und Zugangsdaten;
b) Zugang zu den betreffenden Systemen, Maschinen und Anlagen in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umfang;
c) qualifizierte Ansprechpartner, die zu verbindlichen Aussagen berechtigt sind, sowie unverzügliche Rückmeldungen auf Anfragen des Dienstleisters.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung des Dienstleisters infolge unzureichender Mitwirkung des Kunden, verlängert sich der vereinbarte Zeitplan entsprechend. Der Dienstleister ist in diesem Fall berechtigt, entstandene Mehrkosten gemäß dem vereinbarten Stundensatz oder nach billigem Ermessen in Rechnung zu stellen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die bereitgestellte Software ausschließlich gemäß den vertraglichen Nutzungsbedingungen einzusetzen. Der Betrieb in sicherheitskritischen Umgebungen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Freigabe durch den Dienstleister ist untersagt.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung des Dienstleisters richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern keine feste Vergütung vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze des Dienstleisters.

(2) Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist im Einzelvertrag vereinbart wurde.

(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Dienstleister berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

(5) Aufwendungen für Reisen, Übernachtungen und sonstigen Reisekostenersatz werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Einwendungen gegen Rechnungen sind schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsdatum geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt.

(7) Der Dienstleister ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Teilleistungen zu stellen.

§ 5 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte an der im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Software, dem Quellcode, den Dokumentationen sowie sonstigen Arbeitsergebnissen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse") verbleiben grundsätzlich beim Dienstleister, soweit im Einzelvertrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Dienstleister räumt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Dauer des Vertragsverhältnisses begrenztes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Der Nutzungsumfang beschränkt sich auf den im Einzelvertrag beschriebenen Verwendungszweck.

(3) Eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte, eine Unterlizenzierung sowie eine Nutzung der Arbeitsergebnisse über den vereinbarten Zweck hinaus bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.

(4) Jede Partei behält das uneingeschränkte Eigentum und alle Rechte an ihren eigenen Vorleistungen (Vorbestand-IP), die sie unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat oder entwickeln wird. Soweit der Dienstleister eigene Vorleistungen in die Arbeitsergebnisse einfließen lässt, räumt er dem Kunden daran ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Abs. 2 ein.

(5) Soweit in den Arbeitsergebnissen Open-Source-Software oder Drittlizenzen enthalten sind, weist der Dienstleister den Kunden hierauf hin. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Lizenzbedingungen einzuhalten.

(6) Abweichende Regelungen – insbesondere die vollständige Rechteübertragung an den Kunden – bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Einzelvertrag und können gesondert vergütet werden.

§ 6 Gewährleistung und Mängelrechte

(1) Der Dienstleister leistet Gewähr für die vertragsmäße Beschaffenheit der erbrachten Leistungen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung die vereinbarten oder nach dem Vertragszweck vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist.

(2) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und dabei den Mangel möglichst genau zu beschreiben. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Abnahme erkennbar waren und nicht gerügt wurden, können nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Bei Vorliegen eines Mangels ist der Dienstleister zunächst zur Nacherfüllung – nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung – berechtigt und verpflichtet. Der Dienstleister hat das Recht zu zwei Nachbesserungsversuchen. Schlagen beide Versuche fehl oder sind sie dem Kunden nicht zumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(4) Kein Mangel liegt vor, wenn die Beeinträchtigung auf einer unsachgemäßen Nutzung, auf Veränderungen an der Software durch den Kunden oder Dritte, auf nicht vom Dienstleister zu verantwortenden Hardwarefehlern oder auf einer vom Kunden nicht freigegebenen Betriebsumgebung beruht.

(5) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung, sofern dem Dienstleister kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Personenschäden; insoweit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 7 Haftung

(1) Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Dienstleisters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Gleiches gilt für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Übernahme ausdrücklicher Garantien.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung des Dienstleisters auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung des Dienstleisters für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten verletzen, ist ausgeschlossen.

(4) Entgangener Gewinn und mittelbare Schäden sind – soweit rechtlich zulässig – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen.

(5) Soweit die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.

(6) Der Kunde hat den Dienstleister unverzüglich über etwaige Schäden zu informieren und ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

§ 8 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für die Zwecke des Vertragsverhältnisses zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere technische Unterlagen, Quellcodes, Konzepte, Geschäftsdaten und Kundenlisten.

(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die:
a) zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden;
b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren;
c) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei entwickelt wurden;
d) auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenbart werden müssen; in diesem Fall ist die offenbarende Partei unverzüglich zu informieren, sofern dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt mit der erstmaligen Offenbarung vertraulicher Informationen und dauert fünf Jahre über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Jede Partei wird die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit mindestens derselben Sorgfalt schützen, die sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen anwendet. Bei Vertragsende sind vertrauliche Informationen – insbesondere Unterlagen und Datenträger – auf Verlangen der anderen Partei zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.

(5) Der Dienstleister ist berechtigt, den Namen des Kunden als Referenzkunden zu nennen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.

§ 9 Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.

(2) Soweit der Dienstleister im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden oder von dessen Kunden verarbeitet und dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO handelt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AVV ist Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

(3) Jede Partei ist für die Einhaltung der sie betreffenden datenschutzrechtlichen Pflichten eigenverantwortlich. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass er dem Dienstleister ausschließlich Daten übermittelt, zu deren Verarbeitung er berechtigt ist.

(4) Der Dienstleister trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zum Schutz der verarbeiteten Daten.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages richtet sich nach dem Einzelvertrag. Bei Werkverträgen endet das Vertragsverhältnis mit Abnahme der Leistung.

(2) Dauerschuldverhältnisse – insbesondere Wartungs- und Supportverträge – können von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag keine andere Frist vereinbart wurde.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) eine Partei wesentliche Vertragspflichten schwerwiegend verletzt und die Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb von 14 Tagen behebt;
b) über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wird;
c) der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung trotz Mahnung länger als 30 Tage in Verzug ist.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail genügt).

(5) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses sind alle einander überlassenen Unterlagen und Materialien zurückzugeben, soweit nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Lizenzrechte des Kunden erlöschen mit Vertragsende, sofern keine dauerhafte Lizenz vereinbart wurde.

§ 11 Änderungen dieser AGB

(1) Der Dienstleister ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern, sofern sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen (z. B. Gesetzänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, technische Weiterentwicklungen) und die Änderungen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.

(2) Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass die Änderungen als genehmigt gelten, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.

(3) Der Dienstleister weist den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens und auf das Widerspruchsrecht hin. Widerspricht der Kunde fristgerecht, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen; der Dienstleister kann den Vertrag in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Keine der Parteien ist für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verantwortlich, soweit diese auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (höhere Gewalt). Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Pandemien sowie schwerwiegende Cyberangriffe durch Dritte, die trotz branchüblicher Sicherheitsmaßnahmen nicht abgewendet werden konnten.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Eintreten, die voraussichtliche Dauer und die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt.

(3) Für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt ruhen die betroffenen Vertragspflichten. Zahlungspflichten für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

(4) Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 60 aufeinanderfolgende Tage, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall sind beide Parteien von weiteren Leistungspflichten befreit; bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. E-Mail-Nachrichten wahren die Schriftform im Sinne dieser Klausel.

(3) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem jeweiligen Einzelvertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Blumberg, Deutschland. Der Dienstleister ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.

(5) Diese AGB stellen die vollständige Einigung der Parteien zum Thema der allgemeinen Vertragsbedingungen dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen hierüber.

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